Kurzantwort
Ein wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude muss nicht sofort so bewertet werden, als wäre das Grundstück bereits freigelegt.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Bindungen, die einen Abbruch erst später ermöglichen, liegt eine aufgeschobene Freilegung vor.
Dann müssen mehrere Dinge getrennt betrachtet werden:
- wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes
- Dauer eines bestehenden Nießbrauchs
- Zeitpunkt der möglichen Freilegung
- zukünftiger Bodenwert
- zukünftige Abbruch- und Freilegungskosten
Der zentrale Bewertungsgrundsatz lautet:
Nicht der heute denkbare Idealzustand ist maßgeblich, sondern der wirtschaftlich realisierbare Zustand unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Freilegung tatsächlich möglich wird.
Worum geht es?
Bei sehr alten oder stark sanierungsbedürftigen Gebäuden kann die vorhandene Bebauung wirtschaftlich nahezu verbraucht sein.
Typische Merkmale sind:
- sehr hoher Instandsetzungsbedarf
- technisch überalterte Ausstattung
- geringe Restnutzungsdauer
- schlechte Drittverwendungsfähigkeit
- fehlende wirtschaftliche Perspektive für eine nachhaltige Weiternutzung
In solchen Fällen kann der Grundstückswert zunehmend stärker vom Boden als von der vorhandenen Bebauung bestimmt werden.
Aber: wirtschaftlich verbraucht bedeutet nicht automatisch sofort abbruchfähig
Das ist der entscheidende Punkt.
Ein Gebäude kann wirtschaftlich kaum noch werthaltig sein und trotzdem noch für eine gewisse Zeit genutzt werden.
Zusätzlich können rechtliche Bindungen bestehen.
Im Praxisfall war ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorhanden.
Damit konnte der Eigentümer nicht ohne Weiteres sofort über den Gebäudebestand verfügen.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Bewertet wurde ein älteres Einfamilienhaus mit Garagen und Nebenanlagen.
Das Ursprungsbaujahr lag ungefähr bei:
1928
Der bauliche Zustand war deutlich überaltert und erheblich modernisierungs- beziehungsweise sanierungsbedürftig.
Festgestellt wurden unter anderem:
- sehr alte Heiztechnik
- alte Fenster
- überalterte Elektroinstallation
- erheblicher Dach- und Dämmungsbedarf
- Feuchteschäden
- Putzschäden
- sanierungsbedürftige Balkone
- Schadstoffverdachtsmomente
- funktional überholte Grundriss- und Ausstattungsstrukturen
Die überschlägig ermittelten Sanierungs- und Modernisierungskosten lagen bei rund:
300.000 €
Trotzdem wurden nicht 300.000 € vollständig abgezogen
Denn ein wesentlicher Teil dieser Kosten wäre mit einer grundlegenden Modernisierung und Verlängerung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer verbunden gewesen.
Ein vollständiger zusätzlicher Abzug hätte daher Teile des bereits im Modell berücksichtigten Alters- und Zustandsverzehrs doppelt erfasst.
Wirtschaftliche Restnutzungsdauer nur noch fünf Jahre
Für Wohnhaus und Nebenanlagen wurde sachverständig eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von:
5 Jahren
angesetzt.
Das bedeutet:
Der vorhandene Gebäudebestand wird wirtschaftlich nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum als sinnvoll nutzbar angesehen.
Warum gerade fünf Jahre?
Die kurze Restnutzungsdauer beruhte auf:
- hohem Gebäudealter
- schlechtem baulichem Zustand
- erheblichem Modernisierungsbedarf
- eingeschränkter wirtschaftlicher Weiternutzbarkeit
- vorgesehener späterer Neuordnung des Grundstücks
Aber die fünf Jahre sind keine Lebenserwartung des Nießbrauchers
Das ist besonders wichtig.
Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist eine:
objektbezogene Bewertungsgröße
Das Nießbrauchsrecht ist dagegen eine:
personenbezogene rechtliche Belastung
Beides darf nicht gleichgesetzt werden.
Nießbrauch und Restnutzungsdauer sind zwei verschiedene Ebenen
Wirtschaftliche Restnutzungsdauer
Frage:
Wie lange ist das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten voraussichtlich noch sinnvoll nutzbar?
Nießbrauchsdauer
Frage:
Wie lange besteht das personenbezogene Recht voraussichtlich noch?
Diese zweite Größe wird versicherungsmathematisch aus der statistischen Lebenserwartung abgeleitet.
Im Praxisfall
Der Nießbrauchsberechtigte war zum Stichtag hochbetagt.
Das Recht wurde deshalb auf Basis der statistischen Lebenserwartung kapitalisiert.
Der Barwert des Nießbrauchs lag bei rund:
65.000 €
Warum das nicht einfach mit den fünf Jahren gleichgesetzt werden darf
Die statistische Dauer des Rechts und die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes beruhen auf unterschiedlichen Bewertungslogiken.
Die eine ist:
- personenbezogen
die andere:
- objektbezogen
Das Gebäude kann wirtschaftlich verbraucht sein, obwohl das Recht noch besteht
Und umgekehrt kann ein Recht statistisch früher enden, obwohl das Gebäude technisch noch länger nutzbar wäre.
Deshalb müssen beide Komponenten getrennt bewertet werden.
Der Ertragswert zeigt das Problem besonders deutlich
Für das Gebäude wurden marktüblich erzielbare Mieten angesetzt.
Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verblieb ein jährlicher Reinertrag.
Dieser reichte jedoch nicht aus, um den hohen Bodenwert angemessen zu verzinsen.
Negativer Gebäudereinertrag
Der rechnerische Reinertragsanteil der baulichen Anlagen war negativ.
Das bedeutet vereinfacht:
Der Boden würde wirtschaftlich mehr leisten, wenn die vorhandene Bebauung nicht mehr vorhanden wäre.
Konsequenz aus Sicht eines Marktteilnehmers
Ein wirtschaftlich handelnder Erwerber würde deshalb grundsätzlich erwägen:
- Gebäude aufgeben
- Grundstück freilegen
- Boden höherwertig verwerten
Aber genau das war nicht sofort möglich
Wegen des bestehenden Nutzungs- und Rechtszustands konnte die Freilegung nicht unmittelbar umgesetzt werden.
Damit entstand eine zeitliche Verzögerung.
Aufgeschobene Freilegung
Bei der aufgeschobenen Freilegung wird der Grundstückswert nicht so behandelt, als könne der Käufer heute bereits den freigelegten Zustand realisieren.
Stattdessen wird gefragt:
Welchen heutigen Wert hat der zukünftig erreichbare freigelegte Zustand?
Zeitwert des zukünftigen Grundstückszustands
Der zukünftige Liquidations- beziehungsweise Bodenwert wird auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Denn:
1.000.000 € in fünf Jahren
sind wirtschaftlich nicht dasselbe wie:
1.000.000 € heute
Abzinsung
Je länger der Zeitraum bis zur möglichen Freilegung, desto geringer ist der heutige Barwert des künftig erreichbaren Grundstückszustands.
Im Praxisfall
Ausgangspunkt war ein Bodenwert von rund:
1.100.000 €
Nach Berücksichtigung der Freilegungskosten ergab sich ein spezieller Liquidationswert von rund:
1.040.000 €
Dieser wurde über fünf Jahre abgezinst.
Abgezinster spezieller Bodenwert
Der Abzinsungsfaktor lag bei rund:
0,884
Daraus ergab sich ein abgezinster spezieller Bodenwert von rund:
919.000 €
Das ist der Kern der aufgeschobenen Freilegung
Der Marktteilnehmer erhält den vollen wirtschaftlichen Vorteil der Freilegung eben nicht sofort.
Er muss warten.
Diese Wartezeit ist wertrelevant.
Auch die Abbruchkosten fallen erst später an
Ein weiterer wichtiger Punkt:
Wenn der Abbruch erst in fünf Jahren erfolgen soll, fallen auch die Abbruch- und Freilegungskosten wirtschaftlich erst dann an.
Deshalb dürfen sie nicht so behandelt werden, als müssten sie heute vollständig bezahlt werden.
Zukünftige Kosten müssen ebenfalls abgezinst werden
Im Praxisfall wurden Abbruch- und Freilegungskosten von rund:
60.000 €
ermittelt.
Bei einem Abzinsungsfaktor von rund:
0,884
ergibt sich ein Barwert von rund:
53.000 €
Warum das wichtig ist
Ein häufiger Bewertungsfehler lautet:
Gebäude wird später abgerissen, also heute sofort volle Abbruchkosten abziehen.
Das kann falsch sein.
Denn zukünftige Kosten haben heute einen geringeren Barwert.
Freilegungskosten sind zeitpunktabhängig
Die richtige Frage lautet:
Wann fallen die Kosten wirtschaftlich tatsächlich an?
Erst danach kann ihr heutiger Wert bestimmt werden.
Auch hier keine Scheingenauigkeit
Die Abbruchkosten wurden überschlägig aus:
- Gebäudemasse
- Bauweise
- Entsorgungsaufwand
- Nebenarbeiten
abgeleitet.
Schadstoffbedingte Mehrkosten wurden nicht ohne Nachweis pauschal hinzuaddiert.
Schadstoffverdacht ist nicht Schadstoffnachweis
Bei älteren Gebäuden bestanden Verdachtsmomente hinsichtlich:
- Faserzement
- Bodenbelägen
- sonstigen älteren Baustoffen
Ein tatsächlicher Schadstoffbefund lag jedoch nicht vor.
Deshalb wurden mögliche Mehrkosten nicht als gesicherter Aufwand behandelt.
Drei Bewertungsgrößen strikt trennen
Bei solchen Fällen sollte immer zwischen drei Ebenen unterschieden werden.
1. Gebäudewert
Was ist der vorhandene Gebäudebestand wirtschaftlich noch wert?
2. Rechtsbelastung
Welche Einschränkung verursacht der Nießbrauch?
3. zukünftige Grundstücksverwertung
Wann kann der Boden tatsächlich freigelegt und höherwertig genutzt werden?
Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden
Sonst entstehen Doppelberücksichtigungen.
Typischer Fehler 1
Nießbrauchsdauer = Restnutzungsdauer
Falsch.
Beide Größen beruhen auf unterschiedlichen Bewertungsansätzen.
Typischer Fehler 2
wirtschaftlich verbraucht = heute bereits unbebaut
Falsch.
Der tatsächliche und rechtlich mögliche Zustand ist entscheidend.
Typischer Fehler 3
zukünftige Abbruchkosten sofort vollständig abziehen
Falsch, wenn die Kosten erst später entstehen.
Typischer Fehler 4
Nießbrauch über Restnutzungsdauer nochmals vollständig doppelt berücksichtigen
Auch das kann zu einer Überbewertung der Belastung führen.
Doppelberücksichtigung vermeiden
Die geringe wirtschaftliche Restnutzungsdauer war bereits im Gebäudewert berücksichtigt.
Das Nießbrauchsrecht wurde getrennt als rechtliche Belastung kapitalisiert.
Die späteren Freilegungskosten wurden nochmals separat zeitlich eingeordnet.
Warum das methodisch sauber ist
Jede Einflussgröße wird an der Stelle berücksichtigt, an der sie wirtschaftlich wirkt.
Gebäudeverbrauch
über die Restnutzungsdauer
rechtliche Bindung
über den Nießbrauch
zukünftige Freilegung
über Liquidationswert und Abzinsung
zukünftige Abbruchkosten
über deren Barwert
Wann ist ein Liquidationswertansatz besonders sinnvoll?
Typischerweise wenn:
- Gebäude wirtschaftlich weitgehend verbraucht ist
- Bodenwert sehr hoch ist
- nachhaltige Gebäudenutzung nicht mehr sinnvoll erscheint
- Ersatzbebauung wirtschaftlich naheliegt
- Freilegung konkret absehbar ist
Wann reicht ein normales Sachwertverfahren allein nicht?
Wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Grundstücks nicht mehr in der vorhandenen Bausubstanz liegt.
Dann kann der Bodenwert die maßgebliche Wertkomponente darstellen.
Im Praxisfall
Der vorläufige Sachwert der baulichen Anlagen war gegenüber dem Bodenwert nur noch von untergeordneter Bedeutung.
Das zeigt:
Das Grundstück wurde wirtschaftlich zunehmend durch sein künftiges Entwicklungspotenzial geprägt.
Trotzdem vorhandene Nutzung noch berücksichtigen
Die vorhandene Nutzung war zum Stichtag real.
Deshalb konnte sie nicht ignoriert werden.
Die Kunst besteht darin, den Übergang abzubilden:
heutige Zwischennutzung → spätere Freilegung → zukünftige höherwertige Bodennutzung
Aufgeschobene Freilegung ist deshalb ein Zeitwertproblem
Nicht nur ein Abrissproblem.
Der Wert entsteht aus der Frage:
Wann kann der wirtschaftlich bessere Zustand tatsächlich realisiert werden?
Nießbrauch als zusätzliche Belastung
Das Nießbrauchsrecht wurde separat bewertet.
Der jährliche wirtschaftliche Nutzungsvorteil des Berechtigten wurde aus den marktüblichen Mieten der erfassten Flächen abgeleitet.
Nach Abzug der bewirtschaftungsbezogenen Aufwendungen ergab sich eine zu kapitalisierende jährliche Rentenrate.
Kapitalisierung
Diese wurde mit einem versicherungsmathematischen Leibrentenbarwertfaktor kapitalisiert.
Das Ergebnis lag bei rund:
65.000 €
Warum das Recht getrennt bleibt
Der Nießbrauch beschreibt die wirtschaftliche Position des Berechtigten.
Die Liquidationswertermittlung beschreibt dagegen die zukünftige Verwertung des Grundstücks.
Beide Fragen sind verwandt, aber nicht identisch.
Typische Fehler
Wirtschaftliche Restnutzungsdauer aus der Lebenserwartung ableiten
Die Restnutzungsdauer ist objektbezogen.
Lebenslanges Recht einfach mit fünf Jahren ansetzen
Das wäre nur sachgerecht, wenn dies rechtlich und versicherungsmathematisch begründet wäre.
Bodenwert so behandeln, als wäre das Grundstück heute schon frei
Die zeitliche Verzögerung muss berücksichtigt werden.
Abbruchkosten sofort vollständig abziehen
Zukünftige Kosten sind abzuzinsen.
Schadstoffmehrkosten ohne Nachweis unterstellen
Verdacht und bestätigter Befund müssen getrennt werden.
Nießbrauch und Freilegung doppelt vollständig abziehen
Jede Belastung darf nur einmal und an der richtigen Stelle berücksichtigt werden.
Gebäudesanierung und Liquidation gleichzeitig voll ansetzen
Wenn wirtschaftlich ohnehin der Abbruch vorgesehen ist, darf nicht zugleich eine vollständige nachhaltige Modernisierung unterstellt werden.
Vorgehensweise
Bei einer aufgeschobenen Freilegung empfiehlt sich folgende Struktur:
Schritt 1 – Gebäudebestand wirtschaftlich beurteilen
Ist eine nachhaltige Weiternutzung noch sinnvoll?
Schritt 2 – wirtschaftliche Restnutzungsdauer bestimmen
Objektbezogen, nicht personenbezogen.
Schritt 3 – rechtliche Bindungen prüfen
Zum Beispiel:
- Nießbrauch
- Wohnungsrecht
- Mietvertrag
- sonstige Nutzungsrechte
Schritt 4 – frühestmöglichen Freilegungszeitpunkt bestimmen
Wann kann der Abbruch wirtschaftlich tatsächlich erfolgen?
Schritt 5 – zukünftigen freigelegten Bodenwert ableiten
Welcher Grundstückszustand wird nach der Freilegung erreicht?
Schritt 6 – Abbruch- und Freilegungskosten ermitteln
Nur belastbar ableitbare Kosten ansetzen.
Schritt 7 – zukünftige Werte und Kosten abzinsen
Zeitwert berücksichtigen.
Schritt 8 – Nießbrauch separat bewerten
Personenbezogene Laufzeit und Nutzungsvorteil kapitalisieren.
Schritt 9 – Doppelberücksichtigung prüfen
Sind einzelne Belastungen bereits in:
- Restnutzungsdauer
- Bodenwert
- Liquidationswert
- Nießbrauch
enthalten?
Schritt 10 – Gesamtergebnis marktbezogen würdigen
Nicht rein mechanisch rechnen.
Formulierungsbaustein
Der vorhandene Gebäudebestand weist nur noch eine kurze wirtschaftliche Restnutzungsdauer auf. Aufgrund des hohen Gebäudealters, des erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarfs sowie der vorgesehenen zukünftigen Grundstücksnutzung ist eine nachhaltige wirtschaftliche Weiternutzung über den angesetzten Zeitraum hinaus nicht zu erwarten.
Die Freilegung des Grundstücks kann jedoch nicht bereits zum Wertermittlungsstichtag unterstellt werden, da der vorhandene Gebäudebestand noch einer tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Nutzung unterliegt. Es ist daher von einer aufgeschobenen Freilegung auszugehen.
Der wirtschaftliche Vorteil der zukünftig möglichen höherwertigen Grundstücksnutzung wird deshalb auf den Wertermittlungsstichtag abgezinst. Entsprechend werden auch die erst zum späteren Freilegungszeitpunkt anfallenden Abbruch- und Freilegungskosten auf ihren heutigen Barwert zurückgeführt.
Ein bestehendes lebenslanges Nießbrauchsrecht ist hiervon getrennt zu beurteilen. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist eine objektbezogene Bewertungsgröße, während die Dauer des Nießbrauchs personenbezogen und versicherungsmathematisch zu bestimmen ist. Beide Größen dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.
Entscheidend ist damit die getrennte und überschneidungsfreie Berücksichtigung von Gebäudeverbrauch, rechtlicher Bindung, zukünftiger Freilegung und zeitlich verschobenen Kosten.
Kernaussage
Ein wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude ist nicht automatisch so zu bewerten, als wäre das Grundstück bereits heute freigelegt. Im Praxisfall wurde die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des stark überalterten Gebäudebestands mit fünf Jahren angesetzt. Gleichzeitig bestand ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Die zukünftige Freilegung und höherwertige Grundstücksnutzung konnten deshalb nur zeitlich versetzt berücksichtigt werden. Der zukünftige Liquidationswert wurde auf den Bewertungsstichtag abgezinst; ebenso wurden die erst später anfallenden Abbruchkosten von rund 60.000 € auf einen Barwert von rund 53.000 € zurückgeführt. Das Nießbrauchsrecht wurde davon getrennt mit rund 65.000 € bewertet. Der entscheidende Bewertungsgrundsatz lautet: wirtschaftliche Restnutzungsdauer, Rechtsdauer, Freilegungszeitpunkt und zukünftige Kosten sind eigenständige Größen und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
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