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Aufgeschobene Freilegung bei Nießbrauch – wenn das Gebäude wirtschaftlich verbraucht ist, aber noch nicht abgerissen werden kann

Warum wirtschaftliche Restnutzungsdauer, Dauer des Nießbrauchs, zukünftiger Abbruch und Bodenwertentwicklung getrennt betrachtet werden müssen

  • aufgeschobene Freilegung
  • Liquidationswert
  • Nießbrauch
  • Restnutzungsdauer
  • Abbruchkosten
  • Bodenwert
  • wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude
  • Verkehrswert
  • besondere Bewertungsfälle
  • Freilegung
  • Barwert
  • vorweggenommene Vermögensnachfolge

Kurzantwort ​

Ein wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude muss nicht sofort so bewertet werden, als wäre das Grundstück bereits freigelegt.

Bestehen rechtliche oder tatsächliche Bindungen, die einen Abbruch erst später ermöglichen, liegt eine aufgeschobene Freilegung vor.

Dann müssen mehrere Dinge getrennt betrachtet werden:

  • wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes
  • Dauer eines bestehenden Nießbrauchs
  • Zeitpunkt der möglichen Freilegung
  • zukünftiger Bodenwert
  • zukünftige Abbruch- und Freilegungskosten

Der zentrale Bewertungsgrundsatz lautet:

Nicht der heute denkbare Idealzustand ist maßgeblich, sondern der wirtschaftlich realisierbare Zustand unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Freilegung tatsächlich möglich wird.

Worum geht es? ​

Bei sehr alten oder stark sanierungsbedürftigen Gebäuden kann die vorhandene Bebauung wirtschaftlich nahezu verbraucht sein.

Typische Merkmale sind:

  • sehr hoher Instandsetzungsbedarf
  • technisch überalterte Ausstattung
  • geringe Restnutzungsdauer
  • schlechte Drittverwendungsfähigkeit
  • fehlende wirtschaftliche Perspektive für eine nachhaltige Weiternutzung

In solchen Fällen kann der Grundstückswert zunehmend stärker vom Boden als von der vorhandenen Bebauung bestimmt werden.

Aber: wirtschaftlich verbraucht bedeutet nicht automatisch sofort abbruchfähig ​

Das ist der entscheidende Punkt.

Ein Gebäude kann wirtschaftlich kaum noch werthaltig sein und trotzdem noch für eine gewisse Zeit genutzt werden.

Zusätzlich können rechtliche Bindungen bestehen.

Im Praxisfall war ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorhanden.

Damit konnte der Eigentümer nicht ohne Weiteres sofort über den Gebäudebestand verfügen.

Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

Bewertet wurde ein älteres Einfamilienhaus mit Garagen und Nebenanlagen.

Das Ursprungsbaujahr lag ungefähr bei:

1928

Der bauliche Zustand war deutlich überaltert und erheblich modernisierungs- beziehungsweise sanierungsbedürftig.

Festgestellt wurden unter anderem:

  • sehr alte Heiztechnik
  • alte Fenster
  • überalterte Elektroinstallation
  • erheblicher Dach- und Dämmungsbedarf
  • Feuchteschäden
  • Putzschäden
  • sanierungsbedürftige Balkone
  • Schadstoffverdachtsmomente
  • funktional überholte Grundriss- und Ausstattungsstrukturen

Die überschlägig ermittelten Sanierungs- und Modernisierungskosten lagen bei rund:

300.000 €

Trotzdem wurden nicht 300.000 € vollständig abgezogen ​

Denn ein wesentlicher Teil dieser Kosten wäre mit einer grundlegenden Modernisierung und Verlängerung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer verbunden gewesen.

Ein vollständiger zusätzlicher Abzug hätte daher Teile des bereits im Modell berücksichtigten Alters- und Zustandsverzehrs doppelt erfasst.

Wirtschaftliche Restnutzungsdauer nur noch fünf Jahre ​

Für Wohnhaus und Nebenanlagen wurde sachverständig eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von:

5 Jahren

angesetzt.

Das bedeutet:

Der vorhandene Gebäudebestand wird wirtschaftlich nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum als sinnvoll nutzbar angesehen.

Warum gerade fünf Jahre? ​

Die kurze Restnutzungsdauer beruhte auf:

  • hohem Gebäudealter
  • schlechtem baulichem Zustand
  • erheblichem Modernisierungsbedarf
  • eingeschränkter wirtschaftlicher Weiternutzbarkeit
  • vorgesehener späterer Neuordnung des Grundstücks

Aber die fünf Jahre sind keine Lebenserwartung des Nießbrauchers ​

Das ist besonders wichtig.

Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist eine:

objektbezogene Bewertungsgröße

Das Nießbrauchsrecht ist dagegen eine:

personenbezogene rechtliche Belastung

Beides darf nicht gleichgesetzt werden.

Nießbrauch und Restnutzungsdauer sind zwei verschiedene Ebenen ​

Wirtschaftliche Restnutzungsdauer ​

Frage:

Wie lange ist das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten voraussichtlich noch sinnvoll nutzbar?

Nießbrauchsdauer ​

Frage:

Wie lange besteht das personenbezogene Recht voraussichtlich noch?

Diese zweite Größe wird versicherungsmathematisch aus der statistischen Lebenserwartung abgeleitet.

Im Praxisfall ​

Der Nießbrauchsberechtigte war zum Stichtag hochbetagt.

Das Recht wurde deshalb auf Basis der statistischen Lebenserwartung kapitalisiert.

Der Barwert des Nießbrauchs lag bei rund:

65.000 €

Warum das nicht einfach mit den fünf Jahren gleichgesetzt werden darf ​

Die statistische Dauer des Rechts und die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes beruhen auf unterschiedlichen Bewertungslogiken.

Die eine ist:

  • personenbezogen

die andere:

  • objektbezogen

Das Gebäude kann wirtschaftlich verbraucht sein, obwohl das Recht noch besteht ​

Und umgekehrt kann ein Recht statistisch früher enden, obwohl das Gebäude technisch noch länger nutzbar wäre.

Deshalb müssen beide Komponenten getrennt bewertet werden.

Der Ertragswert zeigt das Problem besonders deutlich ​

Für das Gebäude wurden marktüblich erzielbare Mieten angesetzt.

Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verblieb ein jährlicher Reinertrag.

Dieser reichte jedoch nicht aus, um den hohen Bodenwert angemessen zu verzinsen.

Negativer Gebäudereinertrag ​

Der rechnerische Reinertragsanteil der baulichen Anlagen war negativ.

Das bedeutet vereinfacht:

Der Boden würde wirtschaftlich mehr leisten, wenn die vorhandene Bebauung nicht mehr vorhanden wäre.

Konsequenz aus Sicht eines Marktteilnehmers ​

Ein wirtschaftlich handelnder Erwerber würde deshalb grundsätzlich erwägen:

  • Gebäude aufgeben
  • Grundstück freilegen
  • Boden höherwertig verwerten

Aber genau das war nicht sofort möglich ​

Wegen des bestehenden Nutzungs- und Rechtszustands konnte die Freilegung nicht unmittelbar umgesetzt werden.

Damit entstand eine zeitliche Verzögerung.

Aufgeschobene Freilegung ​

Bei der aufgeschobenen Freilegung wird der Grundstückswert nicht so behandelt, als könne der Käufer heute bereits den freigelegten Zustand realisieren.

Stattdessen wird gefragt:

Welchen heutigen Wert hat der zukünftig erreichbare freigelegte Zustand?

Zeitwert des zukünftigen Grundstückszustands ​

Der zukünftige Liquidations- beziehungsweise Bodenwert wird auf den Bewertungsstichtag abgezinst.

Denn:

1.000.000 € in fünf Jahren

sind wirtschaftlich nicht dasselbe wie:

1.000.000 € heute

Abzinsung ​

Je länger der Zeitraum bis zur möglichen Freilegung, desto geringer ist der heutige Barwert des künftig erreichbaren Grundstückszustands.

Im Praxisfall ​

Ausgangspunkt war ein Bodenwert von rund:

1.100.000 €

Nach Berücksichtigung der Freilegungskosten ergab sich ein spezieller Liquidationswert von rund:

1.040.000 €

Dieser wurde über fünf Jahre abgezinst.

Abgezinster spezieller Bodenwert ​

Der Abzinsungsfaktor lag bei rund:

0,884

Daraus ergab sich ein abgezinster spezieller Bodenwert von rund:

919.000 €

Das ist der Kern der aufgeschobenen Freilegung ​

Der Marktteilnehmer erhält den vollen wirtschaftlichen Vorteil der Freilegung eben nicht sofort.

Er muss warten.

Diese Wartezeit ist wertrelevant.

Auch die Abbruchkosten fallen erst später an ​

Ein weiterer wichtiger Punkt:

Wenn der Abbruch erst in fünf Jahren erfolgen soll, fallen auch die Abbruch- und Freilegungskosten wirtschaftlich erst dann an.

Deshalb dürfen sie nicht so behandelt werden, als müssten sie heute vollständig bezahlt werden.

Zukünftige Kosten müssen ebenfalls abgezinst werden ​

Im Praxisfall wurden Abbruch- und Freilegungskosten von rund:

60.000 €

ermittelt.

Bei einem Abzinsungsfaktor von rund:

0,884

ergibt sich ein Barwert von rund:

53.000 €

Warum das wichtig ist ​

Ein häufiger Bewertungsfehler lautet:

Gebäude wird später abgerissen, also heute sofort volle Abbruchkosten abziehen.

Das kann falsch sein.

Denn zukünftige Kosten haben heute einen geringeren Barwert.

Freilegungskosten sind zeitpunktabhängig ​

Die richtige Frage lautet:

Wann fallen die Kosten wirtschaftlich tatsächlich an?

Erst danach kann ihr heutiger Wert bestimmt werden.

Auch hier keine Scheingenauigkeit ​

Die Abbruchkosten wurden überschlägig aus:

  • Gebäudemasse
  • Bauweise
  • Entsorgungsaufwand
  • Nebenarbeiten

abgeleitet.

Schadstoffbedingte Mehrkosten wurden nicht ohne Nachweis pauschal hinzuaddiert.

Schadstoffverdacht ist nicht Schadstoffnachweis ​

Bei älteren Gebäuden bestanden Verdachtsmomente hinsichtlich:

  • Faserzement
  • Bodenbelägen
  • sonstigen älteren Baustoffen

Ein tatsächlicher Schadstoffbefund lag jedoch nicht vor.

Deshalb wurden mögliche Mehrkosten nicht als gesicherter Aufwand behandelt.

Drei Bewertungsgrößen strikt trennen ​

Bei solchen Fällen sollte immer zwischen drei Ebenen unterschieden werden.

1. Gebäudewert ​

Was ist der vorhandene Gebäudebestand wirtschaftlich noch wert?

2. Rechtsbelastung ​

Welche Einschränkung verursacht der Nießbrauch?

3. zukünftige Grundstücksverwertung ​

Wann kann der Boden tatsächlich freigelegt und höherwertig genutzt werden?

Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden ​

Sonst entstehen Doppelberücksichtigungen.

Typischer Fehler 1 ​

Nießbrauchsdauer = Restnutzungsdauer

Falsch.

Beide Größen beruhen auf unterschiedlichen Bewertungsansätzen.

Typischer Fehler 2 ​

wirtschaftlich verbraucht = heute bereits unbebaut

Falsch.

Der tatsächliche und rechtlich mögliche Zustand ist entscheidend.

Typischer Fehler 3 ​

zukünftige Abbruchkosten sofort vollständig abziehen

Falsch, wenn die Kosten erst später entstehen.

Typischer Fehler 4 ​

Nießbrauch über Restnutzungsdauer nochmals vollständig doppelt berücksichtigen

Auch das kann zu einer Überbewertung der Belastung führen.

Doppelberücksichtigung vermeiden ​

Die geringe wirtschaftliche Restnutzungsdauer war bereits im Gebäudewert berücksichtigt.

Das Nießbrauchsrecht wurde getrennt als rechtliche Belastung kapitalisiert.

Die späteren Freilegungskosten wurden nochmals separat zeitlich eingeordnet.

Warum das methodisch sauber ist ​

Jede Einflussgröße wird an der Stelle berücksichtigt, an der sie wirtschaftlich wirkt.

Gebäudeverbrauch ​

über die Restnutzungsdauer

rechtliche Bindung ​

über den Nießbrauch

zukünftige Freilegung ​

über Liquidationswert und Abzinsung

zukünftige Abbruchkosten ​

über deren Barwert

Wann ist ein Liquidationswertansatz besonders sinnvoll? ​

Typischerweise wenn:

  • Gebäude wirtschaftlich weitgehend verbraucht ist
  • Bodenwert sehr hoch ist
  • nachhaltige Gebäudenutzung nicht mehr sinnvoll erscheint
  • Ersatzbebauung wirtschaftlich naheliegt
  • Freilegung konkret absehbar ist

Wann reicht ein normales Sachwertverfahren allein nicht? ​

Wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Grundstücks nicht mehr in der vorhandenen Bausubstanz liegt.

Dann kann der Bodenwert die maßgebliche Wertkomponente darstellen.

Im Praxisfall ​

Der vorläufige Sachwert der baulichen Anlagen war gegenüber dem Bodenwert nur noch von untergeordneter Bedeutung.

Das zeigt:

Das Grundstück wurde wirtschaftlich zunehmend durch sein künftiges Entwicklungspotenzial geprägt.

Trotzdem vorhandene Nutzung noch berücksichtigen ​

Die vorhandene Nutzung war zum Stichtag real.

Deshalb konnte sie nicht ignoriert werden.

Die Kunst besteht darin, den Übergang abzubilden:

heutige Zwischennutzung → spätere Freilegung → zukünftige höherwertige Bodennutzung

Aufgeschobene Freilegung ist deshalb ein Zeitwertproblem ​

Nicht nur ein Abrissproblem.

Der Wert entsteht aus der Frage:

Wann kann der wirtschaftlich bessere Zustand tatsächlich realisiert werden?

Nießbrauch als zusätzliche Belastung ​

Das Nießbrauchsrecht wurde separat bewertet.

Der jährliche wirtschaftliche Nutzungsvorteil des Berechtigten wurde aus den marktüblichen Mieten der erfassten Flächen abgeleitet.

Nach Abzug der bewirtschaftungsbezogenen Aufwendungen ergab sich eine zu kapitalisierende jährliche Rentenrate.

Kapitalisierung ​

Diese wurde mit einem versicherungsmathematischen Leibrentenbarwertfaktor kapitalisiert.

Das Ergebnis lag bei rund:

65.000 €

Warum das Recht getrennt bleibt ​

Der Nießbrauch beschreibt die wirtschaftliche Position des Berechtigten.

Die Liquidationswertermittlung beschreibt dagegen die zukünftige Verwertung des Grundstücks.

Beide Fragen sind verwandt, aber nicht identisch.

Typische Fehler ​

Wirtschaftliche Restnutzungsdauer aus der Lebenserwartung ableiten ​

Die Restnutzungsdauer ist objektbezogen.

Lebenslanges Recht einfach mit fünf Jahren ansetzen ​

Das wäre nur sachgerecht, wenn dies rechtlich und versicherungsmathematisch begründet wäre.

Bodenwert so behandeln, als wäre das Grundstück heute schon frei ​

Die zeitliche Verzögerung muss berücksichtigt werden.

Abbruchkosten sofort vollständig abziehen ​

Zukünftige Kosten sind abzuzinsen.

Schadstoffmehrkosten ohne Nachweis unterstellen ​

Verdacht und bestätigter Befund müssen getrennt werden.

Nießbrauch und Freilegung doppelt vollständig abziehen ​

Jede Belastung darf nur einmal und an der richtigen Stelle berücksichtigt werden.

Gebäudesanierung und Liquidation gleichzeitig voll ansetzen ​

Wenn wirtschaftlich ohnehin der Abbruch vorgesehen ist, darf nicht zugleich eine vollständige nachhaltige Modernisierung unterstellt werden.

Vorgehensweise ​

Bei einer aufgeschobenen Freilegung empfiehlt sich folgende Struktur:

Schritt 1 – Gebäudebestand wirtschaftlich beurteilen ​

Ist eine nachhaltige Weiternutzung noch sinnvoll?

Schritt 2 – wirtschaftliche Restnutzungsdauer bestimmen ​

Objektbezogen, nicht personenbezogen.

Schritt 3 – rechtliche Bindungen prüfen ​

Zum Beispiel:

  • Nießbrauch
  • Wohnungsrecht
  • Mietvertrag
  • sonstige Nutzungsrechte

Schritt 4 – frühestmöglichen Freilegungszeitpunkt bestimmen ​

Wann kann der Abbruch wirtschaftlich tatsächlich erfolgen?

Schritt 5 – zukünftigen freigelegten Bodenwert ableiten ​

Welcher Grundstückszustand wird nach der Freilegung erreicht?

Schritt 6 – Abbruch- und Freilegungskosten ermitteln ​

Nur belastbar ableitbare Kosten ansetzen.

Schritt 7 – zukünftige Werte und Kosten abzinsen ​

Zeitwert berücksichtigen.

Schritt 8 – Nießbrauch separat bewerten ​

Personenbezogene Laufzeit und Nutzungsvorteil kapitalisieren.

Schritt 9 – Doppelberücksichtigung prüfen ​

Sind einzelne Belastungen bereits in:

  • Restnutzungsdauer
  • Bodenwert
  • Liquidationswert
  • Nießbrauch

enthalten?

Schritt 10 – Gesamtergebnis marktbezogen würdigen ​

Nicht rein mechanisch rechnen.

Formulierungsbaustein ​

Der vorhandene Gebäudebestand weist nur noch eine kurze wirtschaftliche Restnutzungsdauer auf. Aufgrund des hohen Gebäudealters, des erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarfs sowie der vorgesehenen zukünftigen Grundstücksnutzung ist eine nachhaltige wirtschaftliche Weiternutzung über den angesetzten Zeitraum hinaus nicht zu erwarten.

Die Freilegung des Grundstücks kann jedoch nicht bereits zum Wertermittlungsstichtag unterstellt werden, da der vorhandene Gebäudebestand noch einer tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Nutzung unterliegt. Es ist daher von einer aufgeschobenen Freilegung auszugehen.

Der wirtschaftliche Vorteil der zukünftig möglichen höherwertigen Grundstücksnutzung wird deshalb auf den Wertermittlungsstichtag abgezinst. Entsprechend werden auch die erst zum späteren Freilegungszeitpunkt anfallenden Abbruch- und Freilegungskosten auf ihren heutigen Barwert zurückgeführt.

Ein bestehendes lebenslanges Nießbrauchsrecht ist hiervon getrennt zu beurteilen. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist eine objektbezogene Bewertungsgröße, während die Dauer des Nießbrauchs personenbezogen und versicherungsmathematisch zu bestimmen ist. Beide Größen dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.

Entscheidend ist damit die getrennte und überschneidungsfreie Berücksichtigung von Gebäudeverbrauch, rechtlicher Bindung, zukünftiger Freilegung und zeitlich verschobenen Kosten.

Kernaussage ​

Ein wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude ist nicht automatisch so zu bewerten, als wäre das Grundstück bereits heute freigelegt. Im Praxisfall wurde die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des stark überalterten Gebäudebestands mit fünf Jahren angesetzt. Gleichzeitig bestand ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Die zukünftige Freilegung und höherwertige Grundstücksnutzung konnten deshalb nur zeitlich versetzt berücksichtigt werden. Der zukünftige Liquidationswert wurde auf den Bewertungsstichtag abgezinst; ebenso wurden die erst später anfallenden Abbruchkosten von rund 60.000 € auf einen Barwert von rund 53.000 € zurückgeführt. Das Nießbrauchsrecht wurde davon getrennt mit rund 65.000 € bewertet. Der entscheidende Bewertungsgrundsatz lautet: wirtschaftliche Restnutzungsdauer, Rechtsdauer, Freilegungszeitpunkt und zukünftige Kosten sind eigenständige Größen und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

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