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Hinterland beim Wohnhaus – warum nicht bebaubare Garten- und Freiflächen deutlich mehr wert sein können als Landwirtschaft

Wie rückwärtige Außenbereichsflächen zwischen Wohnbauland und landwirtschaftlichem Bodenwert eingeordnet werden können, wenn sie dem Wohnhaus dauerhaft als Garten-, Freizeit- und Privatsphärenfläche dienen

  • Hinterland
  • Gartenland
  • Außenbereich
  • Bodenwert
  • Wohnbauland
  • landwirtschaftlicher Bodenwert
  • Grundstücksübergröße
  • Freizeitwert
  • Privatsphäre
  • § 35 BauGB
  • Bodenrichtwertanpassung
  • nicht bebaubare Grundstücksfläche

Kurzantwort ​

Rückwärtige Grundstücksflächen eines Wohnhauses sind nicht automatisch vollwertiges Wohnbauland, nur weil sie zum selben Flurstück gehören.

Sie sind aber ebenso wenig automatisch wie gewöhnliches Acker- oder Grünland zu bewerten.

Im Praxisfall wurde ein verbleibendes Wohngrundstück mit insgesamt rund:

1.221,63 m²

wirtschaftlich in zwei Bereiche gegliedert:

wohnbaulich nutzbarer Bereich: 580 m²

und

rückwärtiges Hinterland: 641,63 m²

Der vordere Grundstücksteil lag im unbeplanten Innenbereich und wurde als wohnbaulich nutzbare Fläche behandelt.

Das rückwärtige Hinterland lag dagegen nach der im Gutachten zugrunde gelegten planungsrechtlichen Einordnung im Außenbereich und besaß:

keine eigenständige Baulandqualität.

Trotzdem diente die Fläche unmittelbar dem Wohnhaus als:

  • Gartenfläche
  • Freizeitfläche
  • Abstandsfläche
  • Grünbereich
  • Privatsphärenreserve

Deshalb war sie wirtschaftlich deutlich mehr wert als gewöhnliche landwirtschaftliche Nutzfläche.

Im konkreten Fall wurde der Wert sachverständig mit:

20 % des Wohnbauland-Bodenrichtwerts

angesetzt.

Bei einem Wohnbauland-Bodenrichtwert von:

360 €/m²

ergaben sich:

72 €/m²

für das Hinterland.

Der zentrale Grundsatz lautet:

Hinterland ist weder automatisch Bauland noch automatisch Landwirtschaft. Entscheidend ist, welche eigenständige rechtliche und wirtschaftliche Nutzungsqualität die Fläche tatsächlich besitzt.


Worum geht es? ​

Große Wohngrundstücke bestehen häufig nicht aus einer einheitlich nutzbaren Fläche.

Gerade bei:

  • tiefen Grundstücken
  • Ortsrandlagen
  • Hanggrundstücken
  • historischen Grundstückszuschnitten
  • Grundstücken mit rückwärtigem Gartenland

kann nur ein Teil tatsächlich wohnbaulich nutzbar sein.

Der übrige Bereich besitzt möglicherweise keine eigene Bebauungsmöglichkeit.

Trotzdem kann er für das vorhandene Wohnhaus erheblich wertvoll sein.


Die häufige Fehlannahme ​

Ein Grundstück hat beispielsweise:

1.200 m² Gesamtfläche

und liegt teilweise in einer Wohnbaulandzone.

Dann wird schnell gerechnet:

1.200 m² × Bodenrichtwert.

Das kann zu einer erheblichen Überbewertung führen.


Warum? ​

Weil nicht jeder Quadratmeter dieselbe Grundstücksqualität besitzen muss.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Planungsrecht
  • tatsächliche Bebaubarkeit
  • Erschließung
  • Lage innerhalb des Grundstücks
  • selbstständige Verwertbarkeit

Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

Vor dem Verkauf eines Einfamilienhauses sollte aus dem ursprünglichen Grundstück zunächst eine seitliche Teilfläche herausgemessen werden.

Nach dieser vorgesehenen Teilung verblieben beim Bestandswohnhaus rund:

1.221,63 m²

Diese Fläche wurde weiter differenziert.


Hauptgrundstück ​

Dem bestehenden Wohngebäude wurden unmittelbar:

580 m²

wohnbaulich nutzbare Grundstücksfläche zugeordnet.

Dieser Bereich wurde mit dem örtlichen Wohnbauland-Bodenrichtwert als Ausgangsbasis bewertet.


Hinterland ​

Die verbleibenden:

641,63 m²

lagen rückwärtig hinter dem Wohnhaus.

Diese Fläche war überwiegend als:

  • Garten
  • Wiese
  • Grünfläche

genutzt.


Planungsrechtlich andere Qualität ​

Der Bereich des bestehenden Wohngebäudes wurde im Gutachten dem unbeplanten Innenbereich nach:

§ 34 BauGB

zugeordnet.

Der rückwärtige Bereich dagegen dem:

Außenbereich nach § 35 BauGB.


Damit keine eigenständige Wohnbaulandqualität ​

Für das Hinterland wurde keine zusätzliche selbstständige Wohnbebauung unterstellt.

Das ist der entscheidende Unterschied.


Gleicher Eigentümer bedeutet nicht gleiche Grundstücksqualität ​

Dass Hauptgrundstück und Hinterland:

  • dasselbe Flurstück bilden
  • denselben Eigentümer haben
  • unmittelbar aneinandergrenzen

führt nicht dazu, dass beide Flächen denselben Quadratmeterwert besitzen.


Wirtschaftliche Teilflächen sind zulässig und oft notwendig ​

Bewertungstechnisch können unterschiedliche Grundstücksbereiche getrennt betrachtet werden, wenn ihre:

  • rechtliche Qualität
  • Nutzungsmöglichkeit
  • Marktgängigkeit

wesentlich voneinander abweichen.


Keine katastermäßige Teilung erforderlich ​

Die wirtschaftliche Differenzierung bedeutet nicht:

Das Grundstück wurde tatsächlich in zwei neue Flurstücke geteilt.

Sie dient ausschließlich der Wertermittlung.


Warum Landwirtschaftswert trotzdem zu niedrig wäre ​

Für den Außenbereich standen landwirtschaftliche Bodenrichtwerte zur Verfügung.

Im Gutachten genannt wurden:

Ackerland: 17,50 €/m²

und

Grünland: 13,50 €/m²


Hinterland ist aber keine gewöhnliche Landwirtschaft ​

Die Fläche wurde nicht primär wegen ihrer:

  • landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit
  • Ackergüte
  • großflächigen Bewirtschaftbarkeit

erworben oder genutzt.


Sie gehört funktional zum Wohnhaus ​

Gerade darin liegt ihre höhere Wertigkeit.

Das Hinterland schafft:

  • Abstand zur Nachbarbebauung
  • Gartenfläche
  • Freizeitfläche
  • Privatsphäre
  • großzügigen Grundstückseindruck

Wohnhausbezogenes Zuerwerbsinteresse ​

Ein typischer Käufer des Wohnhauses würde diese Fläche nicht wie irgendeine entfernt gelegene Wiese betrachten.

Für ihn besitzt sie einen zusätzlichen persönlichen und funktionalen Nutzwert.


Marktteilnehmer zahlen deshalb häufig mehr als Landwirtschaftspreise ​

Das bedeutet aber nicht:

Der Käufer zahlt denselben Preis wie für vollwertiges Bauland.


Zwischenwert ​

Genau daraus entsteht die typische Zwischenstellung:

Landwirtschaft ​

niedriges Wertniveau

wohnhausbezogenes Hinterland ​

mittleres Wertniveau

vollwertiges Wohnbauland ​

deutlich höheres Wertniveau


Im Praxisfall: 20 % des Wohnbaulandwerts ​

Der Bodenrichtwert für Wohnbauland betrug:

360 €/m²

Davon wurden für das Hinterland angesetzt:

20 %

Damit:

360 €/m² × 20 % = 72 €/m²


Bodenwert Hinterland ​

Bei:

641,63 m²

ergaben sich:

46.197 €

also rund:

46.200 €

vor weiteren objektspezifischen Besonderheiten.


Wichtig: 20 % sind keine allgemeine Hinterlandregel ​

Aus dem Praxisfall darf nicht die Formel entstehen:

Hinterland ist immer 20 % vom Bodenrichtwert wert.

Das wäre fachlich falsch.


Der Prozentsatz hängt vom Einzelfall ab ​

Zum Beispiel von:

  • Größe
  • Lage
  • Gartenqualität
  • Zugang
  • Topografie
  • Bewuchs
  • selbstständiger Verwertbarkeit
  • Planungsrecht
  • Nachfrage nach zusätzlicher Gartenfläche

Warum hier nicht nur 13,50 bis 17,50 €/m²? ​

Weil die Fläche unmittelbar:

  • zum Wohnhaus gehörte
  • dessen Freiraumqualität erhöhte
  • zusätzliche Privatsphäre bot

Diese Nutzung hatte für Wohnkäufer einen eigenständigen Marktwert.


Warum aber auch nicht 360 €/m²? ​

Weil das Hinterland:

  • nicht eigenständig bebaubar
  • nicht frei als Wohnbaugrundstück vermarktbar
  • wirtschaftlich deutlich eingeschränkter

war.


Genau zwischen diesen Polen muss bewertet werden ​

Das ist die eigentliche Aufgabe.


Gartenwert ist nicht gleich Baulandwert ​

Ein großer Garten kann den Kaufpreis eines Einfamilienhauses erheblich unterstützen.

Das bedeutet aber nicht:

Jeder zusätzliche Gartenquadratmeter besitzt den vollen Wohnbaulandwert.


Abnehmender Grenznutzen großer Grundstücke ​

Gerade bei sehr großen Grundstücken nimmt der zusätzliche Nutzen weiterer Fläche häufig ab.

Die ersten Quadratmeter um das Haus sind für:

  • Gebäude
  • Terrasse
  • Zufahrt
  • Stellplätze
  • normalen Garten

besonders wichtig.


Weitere rückwärtige Flächen ​

besitzen häufig nur noch einen ergänzenden Nutzen.

Zum Beispiel:

  • zusätzlicher Garten
  • Spielbereich
  • Obstwiese
  • Sichtschutz
  • Abstandsfläche

Deshalb unterschiedliche Wertzonen ​

Eine sachgerechte Bodenwertermittlung kann ein großes Grundstück beispielsweise unterteilen in:

Kernbereich ​

voll wohnbaulich nutzbar

Garten- oder Hinterland ​

nicht eigenständig bebaubar, aber wohnhausbezogen werthaltig

weitere Außenbereichsfläche ​

gegebenenfalls nur landwirtschaftliche Qualität


Das ist keine künstliche Aufteilung ​

Sie bildet vielmehr die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung ab.


Der Gutachterausschuss kann wichtige Hinweise geben ​

Im Praxisfall wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass siedlungsnahe beziehungsweise wohnhausbezogene Flächen mit Gartenlandcharakter in den landwirtschaftlichen Bodenrichtwerten gerade nicht zwingend abgebildet sind.


Landwirtschaftlicher BRW daher nur Untergrenze ​

Er kann zur Orientierung dienen.

Er bildet aber nicht automatisch den Markt für:

wohnhausbezogenes Hinterland

ab.


Rückwärtige Lage kann sogar einen positiven Wohnwert schaffen ​

Im Praxisfall wurden als Vorteile beschrieben:

  • Distanz zur weiteren Bebauung
  • großzügiger Grünbereich
  • Baum- und Strauchbestand
  • Freizeitwert
  • Privatsphäre

Damit war die Nichtbebaubarkeit nicht ausschließlich negativ ​

Das klingt zunächst ungewöhnlich.


Für einen Eigennutzer kann gerade die Freifläche attraktiv sein ​

Ein Käufer kann bewusst Wert legen auf:

  • großen Garten
  • Ruhe im hinteren Bereich
  • Abstand zu Nachbarn
  • Grünbestand

Trotzdem eingeschränkte wirtschaftliche Verwertung ​

Der Käufer kann die Fläche nicht einfach separat als Bauplatz verkaufen.

Das begrenzt ihren Marktwert deutlich.


Eigenständige Verwertbarkeit ist ein Schlüsselkriterium ​

Die wichtigste Kontrollfrage lautet:

Kann die Fläche selbstständig auf dem Grundstücksmarkt veräußert und sinnvoll genutzt werden?


Wenn nein ​

Dann kann der Wert deutlich unter Baulandniveau liegen.


Wenn zusätzlich unmittelbarer Wohnnutzen besteht ​

Dann kann er zugleich deutlich über Landwirtschaftsniveau liegen.


Genau daraus entsteht Hinterlandwert ​


Grundstücksteilung kann Hinterland überhaupt erst sichtbar machen ​

Im Praxisfall wurde vor dem geplanten Verkauf eine seitliche Grundstücksteilung vorbereitet.

Dadurch musste ausdrücklich untersucht werden:

Welche Grundstücksfläche verbleibt wirtschaftlich beim bestehenden Wohnhaus?


Nicht die gesamte Restfläche war gleichwertiges Bauland ​

Die nach der Teilung verbleibenden:

1.221,63 m²

wurden deshalb nicht einheitlich mit dem Baulandwert bewertet.


Nur 580 m² als wohnbaulich nutzbarer Kernbereich ​

Der übrige Bereich wurde separat als Hinterland angesetzt.


Das verhindert Überbewertung ​

Ohne diese Differenzierung wäre bei 360 €/m² ein sehr viel höherer rechnerischer Bodenwert entstanden.


Gleichzeitig verhindert die Methode Unterbewertung ​

Würde man die 641,63 m² nur mit dem Grünlandwert von 13,50 €/m² bewerten, wäre der erhebliche wohnhausbezogene Zusatznutzen nicht angemessen erfasst.


Hinterlandwert als sachverständiger Zwischenwert ​

Das ist der wichtigste methodische Gedanke:

Der Wert muss zwischen den verfügbaren Marktankern eingeordnet werden.


Altgarage als zusätzliche Besonderheit ​

Auf dem Hinterland befand sich außerdem eine stark überalterte Garage aus den 1940er-Jahren.


Kein positiver Gebäudewert ​

Das Gutachten unterstellte keine wirtschaftlich sinnvolle Instandsetzung.

Deshalb wurde:

kein positiver Gebäudewert

angesetzt.


Stattdessen Abbruchkosten ​

Geschätzt wurden:

15.000 €

für:

  • Abbruch
  • Abtransport
  • Entsorgung
  • einfache Wiederherstellung

Dadurch reduziert sich der Hinterlandwert ​

Aus:

46.200 €

wurden nach Abbruchkosten:

31.200 €


Auch das ist methodisch interessant ​

Der Bodenwert der Fläche und die Kosten für die Beseitigung eines wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes sind getrennte Ebenen.


Bodenwert zunächst unbelastet ableiten ​

Zuerst wird gefragt:

Was ist die Fläche aufgrund ihrer Grundstücksqualität wert?

Danach:

Welche objektspezifischen Kosten muss ein Erwerber zusätzlich übernehmen?


Nicht den Hinterlandwert künstlich niedriger wählen ​

Statt beispielsweise den Quadratmeterwert willkürlich zu reduzieren, wurden die konkreten Abbruchkosten separat ausgewiesen.


Transparenter Bewertungsweg ​

Dadurch bleibt nachvollziehbar:

Grundstücksqualität ​

72 €/m²

Bodenwert ​

46.200 €

Abbruchbelastung ​

−15.000 €

resultierender Wertanteil ​

31.200 €


Hinterland kann den Verkehrswert eines Wohnhauses deutlich beeinflussen ​

Im Praxisfall beträgt der Wertanteil nach Abbruchkosten noch rund:

31.200 €

Das ist kein völlig untergeordneter Betrag.


Gleichzeitig ist er viel kleiner als ein voller Baulandwert ​

Wären die 641,63 m² vollwertiges Wohnbauland mit 360 €/m², ergäbe sich rechnerisch ein Vielfaches.


Genau deshalb Grundstücksqualität so wichtig ​

Ein einziger falscher Entwicklungszustand kann den Bodenwert massiv verzerren.


Typische Fehler ​

Gesamtes Grundstück mit Wohnbauland-Bodenrichtwert bewerten ​

Bei unterschiedlich nutzbaren Teilflächen kann das deutlich überhöht sein.

Hinterland automatisch mit Landwirtschaftswert ansetzen ​

Der wohnhausbezogene Garten- und Freizeitwert kann erheblich höher sein.

Gartenland und Bauland gleichsetzen ​

Ein großer Garten besitzt nicht automatisch eigenständige Bebauungsqualität.

Feste Prozentregel verwenden ​

20 % des Baulandwerts sind ein Einzelfallansatz, keine allgemeine Norm.

Teilflächen nur nach Katastergrenzen bewerten ​

Wirtschaftliche Wertzonen können innerhalb eines einzigen Flurstücks liegen.

Grundstücksübergröße ignorieren ​

Zusätzliche Fläche besitzt nicht zwangsläufig denselben Grenznutzen wie der Kernbereich.

Bewuchs nur als Nachteil behandeln ​

Bäume und Grünbestand können Pflegekosten verursachen, zugleich aber Freizeit- und Privatsphärenwert schaffen.

Abbruchreife Garage positiv bewerten ​

Wirtschaftlich verbrauchte Nebengebäude können statt eines Zuschlags eine Kostenbelastung darstellen.

Abbruchkosten im Quadratmeterwert verstecken ​

Eine separate Darstellung ist häufig transparenter.


Vorgehensweise ​

Bei einem großen Wohngrundstück mit rückwärtigem Hinterland empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – planungsrechtliche Grenze bestimmen ​

Welche Bereiche liegen tatsächlich im Innen- beziehungsweise Außenbereich?

Schritt 2 – eigenständige Bebaubarkeit prüfen ​

Kann das Hinterland separat baulich genutzt werden?

Schritt 3 – wohnbaulichen Kernbereich bestimmen ​

Welche Fläche ist dem Wohnhaus als üblicher Bau- und Grundstücksumgriff zuzuordnen?

Schritt 4 – tatsächliche Hinterlandnutzung erfassen ​

Zum Beispiel:

  • Garten
  • Freizeit
  • Wiese
  • Obstgarten
  • Grünfläche

Schritt 5 – wohnhausbezogenen Zusatznutzen würdigen ​

Wie stark verbessert die Fläche:

  • Privatsphäre
  • Abstand
  • Freizeitwert
  • Grundstückscharakter?

Schritt 6 – Marktanker bestimmen ​

Zum Beispiel:

  • Wohnbauland-Bodenrichtwert
  • landwirtschaftliche Bodenrichtwerte
  • Gartenlandverkäufe
  • örtliche Vergleichsfälle

Schritt 7 – sachverständigen Zwischenwert ableiten ​

Keine automatische Prozentregel verwenden.

Schritt 8 – Größe und Grenznutzen berücksichtigen ​

Je größer die zusätzliche Fläche, desto stärker kann der Grenznutzen abnehmen.

Schritt 9 – bauliche Altlasten der Fläche separat betrachten ​

Zum Beispiel:

  • abbruchreife Garage
  • alte Schuppen
  • sonstige Rückbaukosten

Schritt 10 – Teilwerte erst anschließend zusammenführen ​

Hauptgrundstück und Hinterland getrennt ermitteln und anschließend zum Gesamtwert zusammenführen.


Formulierungsbaustein ​

Das Bewertungsgrundstück weist Teilflächen mit unterschiedlicher planungsrechtlicher und wirtschaftlicher Grundstücksqualität auf. Der dem Wohngebäude unmittelbar zuzuordnende Bereich ist wohnbaulich nutzbar und wird auf Grundlage des einschlägigen Wohnbauland-Bodenrichtwerts bewertet.

Der rückwärtige Grundstücksbereich besitzt dagegen keine eigenständige Baulandqualität. Eine unmittelbare Übertragung des Wohnbauland-Bodenrichtwerts auf diese Fläche wäre daher nicht sachgerecht.

Gleichwohl ist das Hinterland aufgrund seiner unmittelbaren funktionalen Zuordnung zum Wohnanwesen nicht mit gewöhnlicher landwirtschaftlicher Nutzfläche gleichzusetzen. Die Fläche vermittelt einen eigenständigen Garten-, Freizeit-, Abstands- und Privatsphärenwert und kann deshalb von typischen Erwerbern eines Wohnhauses deutlich höher bewertet werden als gewöhnlicher Acker- oder Grünlandboden.

Mangels unmittelbar geeigneter Vergleichsdaten ist der Hinterlandwert daher sachverständig zwischen dem landwirtschaftlichen Wertniveau und dem Wert vollwertigen Wohnbaulandes einzuordnen. Der konkrete Ansatz ist unter Berücksichtigung von Lage, Größe, Nutzbarkeit, Bewuchs, Marktgängigkeit und selbstständiger Verwertbarkeit zu begründen.

Soweit sich auf der Fläche wirtschaftlich verbrauchte bauliche Anlagen befinden, sind deren Beseitigungs- beziehungsweise Abbruchkosten gesondert zu berücksichtigen.


Kernaussage ​

Hinterland eines Wohnhauses ist eine eigene Grundstücksqualität. Im Praxisfall waren von der nach einer geplanten Teilung verbleibenden Grundstücksfläche nur 580 m² unmittelbar wohnbaulich nutzbar. Die rückwärtigen 641,63 m² lagen dagegen im Außenbereich und besaßen keine eigenständige Baulandqualität. Trotzdem waren sie wegen ihrer unmittelbaren Zugehörigkeit zum Wohnhaus, ihres Garten- und Freizeitwerts sowie der zusätzlichen Privatsphäre deutlich mehr wert als gewöhnliches Grünland. Deshalb wurde sachverständig ein Zwischenwert von 72 €/m² beziehungsweise 20 % des Wohnbauland-Bodenrichtwerts angesetzt. Die 20 % sind dabei keine allgemeine Regel. Entscheidend ist stets die konkrete wirtschaftliche Stellung der Fläche zwischen Landwirtschaft und vollwertigem Bauland.

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