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Großes Grundstück knapp unter der Teilungsgrenze – warum Mehrfläche wertvoll ist, aber noch keinen zweiten Bauplatz bildet

Wie Grundstücksübergröße zu bewerten ist, wenn zusätzliche Fläche einen klaren Nutzwert besitzt, aber planungsrechtlich nicht ohne Weiteres selbstständig verwertbar ist

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  • Mehrfläche
  • Teilbarkeit
  • Mindestgrundstücksgröße
  • Bodenrichtwert
  • Bauland
  • Gartenland
  • Hinterland
  • Grenznutzen
  • Bebauungsplan
  • Bodenwertanpassung
  • selbstständige Verwertbarkeit

Kurzantwort ​

Ein großes Grundstück ist nicht automatisch deshalb weniger wert, weil es größer als ein typisches Einfamilienhausgrundstück ist.

Entscheidend ist vielmehr:

Welchen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen hat die Mehrfläche und kann sie selbstständig verwertet werden?

Im Praxisfall umfasste das Grundstück:

1.259 m²

Der Bebauungsplan sah eine Mindestgrundstücksgröße von:

650 m²

vor.

Für zwei eigenständige Grundstücke wären damit rechnerisch mindestens:

1.300 m²

erforderlich gewesen.

Das Grundstück lag also nur:

41 m²

unter dieser rechnerischen Schwelle.

Trotzdem konnte ein zweiter selbstständig bebaubarer Bauplatz nicht ohne Weiteres unterstellt werden.

Die Mehrfläche war deshalb:

  • deutlich mehr wert als gewöhnliches Hinterland
  • aber weniger wert als voll selbstständig verwertbares Bauland

Genau diese Zwischenstellung ist bewertungsrelevant.


Worum geht es? ​

Bei großen Einfamilienhausgrundstücken stellt sich häufig die Frage:

Ist die gesamte Grundstücksfläche mit dem vollen Bodenrichtwert zu bewerten?

Die Antwort lautet:

nicht automatisch.

Denn der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein Bodenrichtwertgrundstück mit bestimmten typischen Eigenschaften.

Weicht das Bewertungsgrundstück davon ab, muss geprüft werden, welche Auswirkungen diese Abweichung tatsächlich auf den Marktwert hat.


Grundstücksübergröße ist nicht automatisch ein Abschlagsgrund ​

Ein häufiger Bewertungsfehler lautet:

Großes Grundstück = geringerer Quadratmeterwert.

So pauschal ist das nicht richtig.

Eine größere Grundstücksfläche kann sehr wohl wertvoll sein.

Zum Beispiel durch:

  • größere Gartenfläche
  • mehr Privatsphäre
  • bessere Freiraumnutzung
  • zusätzliche Stell- und Nebenflächen
  • künftiges Entwicklungspotenzial

Entscheidend ist der Grenznutzen ​

Die zentrale Frage lautet:

Wie viel zusätzlichen Nutzen stiftet jeder weitere Quadratmeter?

Die ersten Grundstücksflächen rund um ein Wohnhaus sind meist besonders wichtig.

Sie dienen beispielsweise:

  • dem Gebäude selbst
  • Zufahrt und Stellplätzen
  • Terrasse
  • üblichem Garten
  • Abstandsflächen

Weitere Flächen können weiterhin wertvoll sein, ihr zusätzlicher Nutzen nimmt jedoch häufig ab.


Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

Bewertet wurde ein freistehendes Einfamilienhaus auf einem Grundstück mit:

1.259 m²

Das Grundstück war nahezu rechteckig und für ein Einfamilienhaus vergleichsweise großzügig.

Der Bodenrichtwert betrug:

670 €/m²


Bebauungsplan als entscheidender Rahmen ​

Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Dort war unter anderem eine Mindestgrundstücksgröße von:

650 m²

festgesetzt.


Rechnerisch interessante Situation ​

Zwei Grundstücke mit jeweils mindestens 650 m² würden erfordern:

650 m² + 650 m² = 1.300 m²

Vorhanden waren aber nur:

1.259 m²

Damit fehlten:

41 m²


Knapp daneben ist trotzdem nicht gleich teilbar ​

Gerade bei solchen Grenzfällen entsteht schnell der Gedanke:

Wegen 41 m² wird eine Teilung schon irgendwie möglich sein.

Für die Wertermittlung darf das aber nicht einfach unterstellt werden.


Verkehrswertermittlung bewertet gesicherte Eigenschaften ​

Maßgeblich ist, was zum Stichtag:

  • rechtlich gesichert
  • tatsächlich vorhanden
  • marktlich belastbar

ist.


Nicht gesicherte Entwicklungsmöglichkeiten nicht voll einpreisen ​

Eine mögliche:

  • Befreiung
  • abweichende Grundstücksteilung
  • zusätzliche Bebauung

kann denkbar sein.

Solange sie aber nicht hinreichend gesichert ist, sollte sie nicht wie ein fertiger zweiter Bauplatz bewertet werden.


Genau hier liegt der Unterschied zwischen Potenzial und Baurecht ​

Gesicherter zweiter Bauplatz ​

klar selbstständig verwertbar

Mögliches Entwicklungspotenzial ​

interessant, aber unsicher

bloße Mehrfläche ​

zusätzlicher Nutzwert ohne eigenständige Verwertbarkeit


Im Praxisfall: 750 m² Hauptgrundstück ​

Für die bestehende Einfamilienhausnutzung wurde eine Fläche von:

750 m²

als angemessene Hauptgrundstücksfläche behandelt.

Diese Fläche erhielt den vollen Bodenrichtwert von:

670 €/m²


Mehrfläche ​

Darüber hinaus verblieben:

509 m²


Diese Fläche war nicht wertlos ​

Sie bot weiterhin:

  • zusätzlichen Garten
  • Freiraum
  • Privatsphäre
  • großzügiges Grundstücksgefühl
  • allgemeines Entwicklungspotenzial

Aber kein voller Bauplatz ​

Mangels gesicherter selbstständiger Verwertbarkeit wurde die Mehrfläche nicht mit dem vollen Bodenrichtwert angesetzt.


Reduzierter Ansatz ​

Für die Mehrfläche wurden im konkreten Fall angesetzt:

60 % des Bodenrichtwerts

also:

402 €/m²


Wichtig: 60 % sind keine allgemeine Regel ​

Dieser Wert ist ausschließlich ein objektspezifischer Ansatz.

Daraus darf nicht abgeleitet werden:

Mehrfläche bei Einfamilienhäusern ist immer mit 60 % des Bodenrichtwerts zu bewerten.


Warum keine pauschale Größenkorrektur? ​

Besonders interessant ist:

Der Gutachterausschuss hatte für Grundstücke dieser Größenordnung keinen belastbaren allgemeinen negativen Größenfaktor festgestellt.

Für Grundstücke zwischen:

1.101 m² und 1.600 m²

ergab sich sogar ein mittlerer Faktor von etwa:

1,03


Das ist methodisch sehr wichtig ​

Der Abschlag erfolgte deshalb gerade nicht wegen:

Grundstück ist groß.

Sondern wegen:

Die zusätzliche Fläche ist nicht eigenständig als vollwertiger Bauplatz verwertbar.


Grundstücksgröße und Verwertbarkeit trennen ​

Das sind zwei unterschiedliche Bewertungsfragen.

Grundstücksgröße ​

Wie groß ist das Grundstück?

Verwertbarkeit ​

Was kann wirtschaftlich mit der zusätzlichen Fläche gemacht werden?


Große Fläche kann voll wertig sein ​

Wenn ein großes Grundstück beispielsweise:

  • teilbar
  • bebaubar
  • selbstständig veräußerbar

ist, kann die zusätzliche Fläche sehr wertvoll sein.


Große Fläche kann aber nur Ergänzungsnutzen haben ​

Wenn die Mehrfläche:

  • nicht separat bebaubar
  • nicht separat erschlossen
  • nicht eigenständig verwertbar

ist, sinkt ihr Grenznutzen.


Der richtige Bewertungsansatz ist deshalb zweistufig ​

Hauptgrundstück ​

vollwertige wohnbauliche Kernfläche

Mehrfläche ​

reduzierter Ansatz entsprechend dem zusätzlichen Nutzwert


Berechnung im Praxisfall ​

Hauptgrundstück ​

750 m² × 670 €/m² = 502.500 €

Mehrfläche ​

509 m² × 402 €/m² = 204.618 €

Zwischensumme ​

707.118 €


Durchschnittlicher Bodenwert ​

Bezogen auf die Gesamtfläche entspricht dies rund:

562 €/m²

beziehungsweise rund:

84 %

des zonalen Bodenrichtwerts.


Warum dieser Ansatz besser ist als ein pauschaler Gesamtabschlag ​

Man hätte auch rechnen können:

1.259 m² × 84 % des Bodenrichtwerts.

Das Ergebnis wäre ähnlich.

Methodisch ist die Teilflächenbetrachtung aber transparenter.


Sie zeigt nämlich, warum der Wert reduziert wird ​

Nicht:

weil das Grundstück insgesamt schlechter ist.

Sondern:

weil verschiedene Flächenteile unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen besitzen.


Mehrfläche ist nicht gleich Hinterland ​

Auch das ist wichtig.

Die Mehrfläche im Praxisfall wurde ausdrücklich höher eingeschätzt als gewöhnliche:

  • Gartenrestfläche
  • Hinterlandfläche
  • kaum nutzbare Ergänzungsfläche

Warum? ​

Weil sie:

  • gut in das Gesamtgrundstück integriert
  • funktional nutzbar
  • marktlich attraktiv

war.


Gleichzeitig keine volle Baulandqualität ​

Der volle Bodenrichtwert setzt eine entsprechend marktübliche selbstständige Nutzbarkeit voraus.

Genau diese fehlte hier.


Potenzial darf berücksichtigt werden ​

Auch wenn keine konkrete zusätzliche Bebauung angesetzt wird, kann die Grundstücksgröße positiv auf die Marktgängigkeit wirken.


Im Praxisfall ​

Das Gutachten berücksichtigt:

  • großzügige Grundstücksfläche
  • grundsätzliches Entwicklungspotenzial

als positive Merkmale.


Aber ohne den Wert eines zweiten Bauplatzes vorwegzunehmen ​

Das ist die richtige Abgrenzung.


Entwicklungspotenzial ist kein gesicherter Mehrwert in voller Höhe ​

Ein Marktteilnehmer kann sagen:

Vielleicht ist später mehr möglich.

Das kann Kaufinteresse erzeugen.

Aber:

vielleicht

ist nicht dasselbe wie:

genehmigt.


Deshalb keine spekulative Vollbewertung ​

Verkehrswertermittlung soll den Marktwert zum Stichtag abbilden.

Nicht den bestmöglichen zukünftigen Projektwert.


Teilbarkeit ist mehr als reine Flächenarithmetik ​

Ein weiterer wichtiger Punkt:

Selbst wenn rechnerisch genügend Fläche vorhanden wäre, wären zusätzlich zu prüfen:

  • Grundstückszuschnitt
  • Zufahrt
  • Erschließung
  • Abstandsflächen
  • Baufenster
  • GRZ
  • Baugrenzen
  • topografische Situation

Mindestgrundstücksgröße allein reicht nicht ​

Die Rechnung:

2 × 650 m²

ist nur ein erster Prüfpunkt.

Sie ersetzt keine vollständige planungsrechtliche Prüfung.


Im Grenzfall besonders vorsichtig ​

Je näher ein Grundstück an einer theoretischen Teilungsgrenze liegt, desto größer ist die Versuchung, ein Entwicklungspotenzial zu überschätzen.


Genau hier ist sachverständige Zurückhaltung wichtig ​

Der richtige Satz lautet:

Eine zusätzliche Bebauung kann denkbar sein, ist aber nicht gesichert.


Das schützt vor Überbewertung ​

Denn ein Käufer würde für einen sicheren zweiten Bauplatz mehr zahlen als für eine bloße Entwicklungschance.


Zusammenhang mit Bodenrichtwertanpassung ​

Der Bodenrichtwert betrug:

670 €/m²

Dieser Wert konnte nicht ungeprüft auf alle 1.259 m² übertragen werden.


Warum? ​

Weil der Bodenrichtwert ein typisiertes Richtwertgrundstück beschreibt.

Das Bewertungsgrundstück wich davon unter anderem ab durch:

  • Grundstücksgröße
  • Immissionslage
  • Hanglage

Mehrere Anpassungen getrennt berücksichtigen ​

Im Gutachten wurden deshalb verschiedene Merkmale separat gewürdigt:

  • Mehrfläche
  • Immissionen
  • Topografie

Keine Doppelberücksichtigung ​

Gerade bei großen Grundstücken ist wichtig:

Wenn die Übergröße bereits im Bodenwert berücksichtigt wurde, darf sie später nicht nochmals vollständig über einen Sachwertfaktor oder zusätzlichen Abschlag berücksichtigt werden.


Im Praxisfall ausdrücklich relevant ​

Das Gutachten weist darauf hin, dass die Grundstücksübergröße bereits in der Bodenwertermittlung verarbeitet wurde.

Deshalb wurde der Sachwertfaktor nicht nochmals wegen derselben Grundstücksgröße reduziert.


Das ist methodisch sauber ​

Ein wertbeeinflussendes Merkmal soll:

einmal

und an der richtigen Stelle berücksichtigt werden.


Typische Fehler ​

Gesamte Fläche mit vollem Bodenrichtwert ansetzen ​

Das kann bei eingeschränkt verwertbarer Mehrfläche zu hoch sein.

Großes Grundstück automatisch pauschal abwerten ​

Ein statistisch belastbarer Größenabschlag muss nicht existieren.

Mehrfläche wie Hinterland behandeln ​

Gut nutzbare zusätzliche Gartenfläche kann deutlich wertvoller sein.

Potenziellen zweiten Bauplatz voll einpreisen ​

Nicht gesicherte Entwicklungsmöglichkeiten dürfen nicht wie genehmigtes Baurecht behandelt werden.

Nur Mindestgrundstücksgröße prüfen ​

Teilbarkeit hängt von mehreren planungsrechtlichen und tatsächlichen Merkmalen ab.

60-%-Ansatz verallgemeinern ​

Der konkrete Wert ist ein Einzelfallansatz.

Grundstücksübergröße doppelt berücksichtigen ​

Wenn sie bereits im Bodenwert steckt, nicht nochmals im Sachwertfaktor abziehen.

Restfläche als wertlos behandeln ​

Zusätzliche Grundstücksfläche kann einen erheblichen Nutz- und Marktwert besitzen.


Vorgehensweise ​

Bei einem großen Einfamilienhausgrundstück empfiehlt sich folgende Prüfung:

Schritt 1 – Bodenrichtwertgrundstück verstehen ​

Welche typische Grundstücksqualität bildet der Bodenrichtwert ab?

Schritt 2 – Gesamtfläche analysieren ​

Wie groß ist das Bewertungsgrundstück?

Schritt 3 – Teilbarkeit prüfen ​

Nicht nur rechnerisch, sondern planungsrechtlich.

Schritt 4 – Hauptgrundstück bestimmen ​

Welche Fläche ist für die vorhandene Nutzung marktüblich?

Schritt 5 – Mehrfläche abgrenzen ​

Welche Fläche geht darüber hinaus?

Schritt 6 – selbstständige Verwertbarkeit untersuchen ​

Kann die Mehrfläche separat bebaut oder verkauft werden?

Schritt 7 – zusätzlichen Nutzwert beurteilen ​

Zum Beispiel:

  • Garten
  • Privatsphäre
  • Nebenanlagen
  • Freizeitwert

Schritt 8 – Entwicklungspotenzial gesondert würdigen ​

Potenzial nicht mit gesichertem Baurecht verwechseln.

Schritt 9 – Wertansatz differenzieren ​

Hauptfläche und Mehrfläche getrennt bewerten.

Schritt 10 – Doppelberücksichtigung vermeiden ​

Das Merkmal Grundstücksgröße nicht mehrfach vollständig ansetzen.


Formulierungsbaustein ​

Das Bewertungsgrundstück weist gegenüber typischen Einfamilienhausgrundstücken eine deutlich überdurchschnittliche Grundstücksfläche auf. Eine vollständige Bewertung der Gesamtfläche mit dem Bodenrichtwert ist jedoch nur dann sachgerecht, wenn die zusätzliche Grundstücksfläche eine mit dem Bodenrichtwertgrundstück vergleichbare wirtschaftliche Qualität besitzt.

Die planungsrechtlichen Festsetzungen lassen eine selbstständige Verwertung der Mehrfläche als weiteren vollwertigen Bauplatz nicht ohne Weiteres zu. Gleichwohl besitzt die zusätzliche Fläche aufgrund ihrer funktionalen Einbindung in das Wohngrundstück einen erheblichen Nutz- und Gebrauchswert.

Die Mehrfläche wird deshalb weder wie vollwertiges selbstständig verwertbares Bauland noch wie geringwertiges Hinterland behandelt. Vielmehr erfolgt ein sachverständig reduzierter Wertansatz, der die eingeschränkte selbstständige Verwertbarkeit und zugleich den vorhandenen wohnbezogenen Zusatznutzen berücksichtigt.

Ein möglicher zukünftiger Entwicklungsspielraum wird als positives Merkmal der allgemeinen Marktgängigkeit gewürdigt, jedoch mangels gesicherter planungsrechtlicher Grundlage nicht wie bereits vorhandenes zusätzliches Baurecht bewertet.

Die Reduzierung des Wertansatzes beruht damit nicht pauschal auf der großen Grundstücksfläche, sondern auf dem geringeren Grenznutzen und der eingeschränkten selbstständigen Verwertbarkeit der Mehrfläche.


Kernaussage ​

Grundstücksübergröße ist kein automatischer Minderungsgrund. Im Praxisfall umfasste das Grundstück 1.259 m², während der Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße von 650 m² vorsah. Für zwei selbstständige Grundstücke wären damit mindestens 1.300 m² erforderlich gewesen. Die fehlenden 41 m² reichten aus, um einen zweiten Bauplatz nicht ohne Weiteres als gesichert anzusetzen. Die zusätzliche Fläche besaß trotzdem einen erheblichen Garten-, Frei- und Entwicklungspotenzialwert. Deshalb wurde sie weder mit dem vollen Bodenrichtwert noch wie geringwertiges Hinterland bewertet. Entscheidend ist bei solchen Fällen nicht die Grundstücksgröße allein, sondern der wirtschaftliche Grenznutzen und die selbstständige Verwertbarkeit der Mehrfläche.

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