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Sanierungskosten von 275.000 € – aber nur 170.000 € Wertminderung

Warum tatsächliche Sanierungs- und Modernisierungskosten nicht automatisch in gleicher Höhe vom Immobilienwert abzuziehen sind

  • Sanierungskosten
  • Wertminderung
  • Baumängel
  • Bauschäden
  • Modernisierungsbedarf
  • besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
  • Doppelberücksichtigung
  • Vorteilsausgleich
  • Restnutzungsdauer
  • Immobilienbewertung

Kurzantwort ​

Sanierungskosten und Wertminderung sind nicht dasselbe.

Ein Gebäude kann beispielsweise tatsächliche Sanierungs- und Modernisierungskosten von:

275.000 €

erfordern.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Verkehrswert um:

275.000 €

gemindert werden muss.

Denn ein Teil der Investitionen beseitigt nicht nur Schäden, sondern führt gleichzeitig zu:

  • höherem Ausstattungsstandard
  • besserer Gebrauchstauglichkeit
  • energetischer Verbesserung
  • längerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer
  • besserer Vermietbarkeit

Außerdem kann der schlechte Gebäudezustand bereits in anderen Bewertungsparametern enthalten sein.

Der Marktwertabschlag entspricht deshalb nicht automatisch den technischen Sanierungskosten. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Minderwert aus Sicht eines typischen Marktteilnehmers.

Worum geht es? ​

Bei älteren Immobilien stellt sich häufig die Frage:

Welche Sanierungskosten müssen vom Immobilienwert abgezogen werden?

Die scheinbar einfache Antwort lautet:

alle erforderlichen Kosten.

Genau das ist aber oft nicht sachgerecht.

Denn eine Verkehrswertermittlung bewertet nicht die Bauabrechnung.

Sie bewertet die Reaktion des Grundstücksmarkts auf:

  • Schäden
  • Mängel
  • Modernisierungsstau
  • technische Risiken

Anonymisiertes Praxisbeispiel ​

In einem Bewertungsfall wurde der Wohnteil eines historischen Bauernhauses untersucht.

Das Gebäude stammte aus der Zeit um:

1900

Es waren zwar einzelne Modernisierungen erfolgt, insbesondere:

  • Dach
  • Fenster
  • Heizung

im Gebäudeinneren bestand jedoch erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsbedarf.

Festgestellte Problembereiche ​

Im Gutachten wurden unter anderem berücksichtigt:

  • veraltete Elektroinstallation
  • nicht zeitgemäße Treppenanlage
  • unzureichende Absturzsicherung
  • geschädigte Balkonkonstruktionen
  • veraltete Sanitärräume
  • Schadstoffverdacht bei Bodenbelägen und Putzen
  • erhebliche Rissbildungen
  • unzureichender Wärmeschutz im Dachgeschoss
  • Schimmelbefall
  • mögliche Feuchteprobleme

Die Summe dieser Maßnahmen führte zu einem erheblichen Kostenrahmen.

Tatsächlicher Kostenrahmen ​

Die überschlägige Kostenschätzung ergab:

212.000 € bis 342.000 €

Als mittlerer plausibler Kostenansatz wurden angesetzt:

275.000 €

Dieser Betrag beschrieb die voraussichtlichen tatsächlichen Sanierungs- und Modernisierungskosten.

Warum nicht 275.000 € vom Wert abziehen? ​

Weil die 275.000 € nicht vollständig einen bereits vorhandenen Marktwertverlust darstellen.

Ein Teil der Maßnahmen würde das Gebäude gegenüber dem heutigen Zustand verbessern.

Das ist der entscheidende Unterschied.

Schaden beseitigen und Standard verbessern sind zwei verschiedene Dinge ​

Ein Beispiel:

Eine defekte Elektroinstallation muss erneuert werden.

Dabei wird aber nicht nur ein Mangel beseitigt.

Es entsteht anschließend eine moderne elektrische Anlage mit:

  • aktuellem Leitungsnetz
  • moderner Schutztechnik
  • zeitgemäßen Steckdosen
  • aktuellen Unterverteilungen

Das Gebäude wird dadurch besser als zuvor.

Vorteilsausgleich ​

Diesen Effekt kann man vereinfacht als Vorteilsausgleich verstehen.

Der Eigentümer investiert zwar Geld.

Er erhält dafür aber einen Gegenwert.

Zum Beispiel:

  • neue Technik
  • längere Lebensdauer
  • verbesserte Ausstattung
  • höhere Nutzungsqualität

Deshalb entspricht der Marktwertverlust nicht zwingend den vollständigen Herstellungskosten.

Beispiel Sanitärräume ​

Im Praxisfall waren ein Badezimmer und ein Gäste-WC deutlich überaltert.

Die geschätzten Kosten lagen zusammen bei rund:

34.000 €

Als wertrelevanter Anteil wurden jedoch nur rund:

15.000 €

angesetzt.

Warum?

Weil die vollständige Erneuerung nicht lediglich einen Schaden beseitigt.

Sie schafft gleichzeitig einen wesentlich besseren Ausstattungsstandard.

Alt gegen neu ​

Ein 40 Jahre altes Badezimmer besitzt nicht denselben wirtschaftlichen Zustand wie ein neu saniertes Badezimmer.

Würde man die vollen Kosten einer Neuanlage vom Wert abziehen, würde man so rechnen, als hätte der Markt Anspruch auf einen vollständig neuen Zustand ohne Gegenwert.

Das wäre häufig zu weitgehend.

Sicherheits- und Substanzmängel wirken stärker ​

Anders sieht es bei zwingend erforderlichen Maßnahmen aus.

Im Praxisfall wurden für:

  • Elektro
  • Treppe
  • Absturzsicherung
  • Balkone

Kosten von rund:

72.000 €

geschätzt.

Davon wurden etwa:

55.000 €

als wertrelevant angesehen.

Hier liegt der wertrelevante Anteil deutlich höher.

Warum? ​

Weil diese Maßnahmen teilweise unmittelbar erforderlich sind, um:

  • sichere Nutzung
  • Gebrauchstauglichkeit
  • Tragfähigkeit
  • Verkehrssicherheit

herzustellen.

Der Markt reagiert auf solche Defizite regelmäßig stärker.

Schadstoffverdacht ist zusätzlich unsicher ​

Bei älteren Bodenbelägen, Klebern, Putzen und Spachtelmassen bestand im Praxisfall ein Schadstoffverdacht.

Eine tatsächliche Belastung war jedoch nicht nachgewiesen.

Deshalb war auch hier eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Keine fiktive Vollsanierung bei bloßem Verdacht ​

Solange keine Laboruntersuchung vorliegt, kann nicht sicher festgestellt werden:

  • welche Stoffe vorhanden sind
  • in welcher Menge
  • welche Flächen betroffen sind
  • welche Entsorgung erforderlich ist

Ein vollständiger Maximalabzug wäre deshalb nicht sachgerecht.

Schadstofferkundung und Bodenbeläge ​

Für Schadstofferkundung und Bodenbeläge wurden Kosten von rund:

22.000 €

angesetzt.

Als wertrelevant wurden rund:

18.000 €

eingestuft.

Putze und Spachtelmassen ​

Für die Risikovorsorge wegen möglicherweise belasteter Putze wurden rund:

10.000 €

Kosten angesetzt.

Wertrelevant berücksichtigt wurden nur etwa:

5.000 €

Auch hier zeigt sich:

Risiko und sicher feststehender Schaden dürfen nicht gleichbehandelt werden.

Rissbildungen ​

Für Untersuchung und Sanierung der Rissbildungen wurden rund:

35.000 €

angesetzt.

Davon wurden etwa:

30.000 €

als wertrelevant eingestuft.

Der hohe Anteil erklärt sich daraus, dass die Ursachen der Risse noch ungeklärt waren und gegebenenfalls substanzielle Schäden vorliegen konnten.

Dachgeschoss, Dämmung und Schimmel ​

Für:

  • Dachgeschoss
  • Dämmung
  • Innenausbau
  • Schimmelbeseitigung

wurden zusammen rund:

65.000 €

angesetzt.

Als wertrelevant wurden davon rund:

35.000 €

berücksichtigt.

Warum nur ein Teil? ​

Weil eine umfassende Dachgeschosssanierung gleichzeitig zu einer erheblichen Verbesserung führt.

Zum Beispiel:

  • bessere Wärmedämmung
  • luftdichte Ebene
  • neuer Innenausbau
  • höherer Wohnkomfort
  • bessere energetische Qualität

Damit entsteht ein deutlicher Modernisierungsvorteil.

Feuchtigkeit und Abdichtung ​

Für Feuchteuntersuchung und mögliche Abdichtungsmaßnahmen wurden rund:

20.000 €

angesetzt.

Wertrelevant waren davon rund:

10.000 €

Auch hier war die genaue Schadensursache nicht vollständig geklärt.

Planungs- und Nebenkosten ​

Für Planung, Gutachten und Baunebenkosten wurden rund:

17.000 €

angesetzt.

Davon wurden rund:

12.000 €

wertrelevant berücksichtigt.

Die sachverständige Aufteilung ​

Im Gutachten ergab sich vereinfacht:

KostenbereichGeschätzte KostenWertrelevanter Anteil
Sicherheits- und Substanzmängelca. 72.000 €ca. 55.000 €
Sanitärräumeca. 34.000 €ca. 15.000 €
Schadstofferkundung und Bodenbelägeca. 22.000 €ca. 18.000 €
Risikovorsorge Putzeca. 10.000 €ca. 5.000 €
Rissuntersuchung und Risssanierungca. 35.000 €ca. 30.000 €
Dachgeschoss, Dämmung und Schimmelca. 65.000 €ca. 35.000 €
Feuchtigkeit und Abdichtungca. 20.000 €ca. 10.000 €
Planungs- und Nebenkostenca. 17.000 €ca. 12.000 €

In Summe ergab sich zunächst ein wertrelevanter Anteil von rund:

180.000 €

Warum schließlich nur 170.000 € angesetzt wurden ​

Der Gutachter setzte den endgültigen marktgerechten Abschlag etwas vorsichtiger mit:

170.000 €

an.

Begründet wurde dies insbesondere mit:

  • bestehenden Unsicherheiten
  • noch nicht bestätigten Schadstoffrisiken
  • ungeklärten Tragwerksrisiken
  • bereits erfolgter Berücksichtigung des Zustands in anderen Bewertungsparametern

170.000 € entsprechen rund 62 % der Gesamtkosten ​

Bei tatsächlichen mittleren Kosten von:

275.000 €

und einer Wertminderung von:

170.000 €

entspricht der Wertabschlag ungefähr:

62 %

der Sanierungs- und Modernisierungskosten.

Auch diese Quote ist jedoch kein allgemeiner Marktstandard.

Keine allgemeine 60-%-Regel ​

Aus diesem Praxisfall darf nicht abgeleitet werden:

Sanierungskosten werden generell zu 60 % wertmindernd angesetzt.

Das wäre falsch.

Bei einem anderen Objekt kann der wertrelevante Anteil:

  • 30 %
  • 50 %
  • 80 %
  • 100 %

oder eine völlig andere Größenordnung betragen.

Wann können Kosten nahezu vollständig wertrelevant sein? ​

Ein nahezu vollständiger Abzug kann eher plausibel sein, wenn:

  • akut erforderliche Reparaturen vorliegen
  • keine wesentliche Verbesserung entsteht
  • der Schaden vor Verkauf zwingend beseitigt werden muss
  • Marktteilnehmer die Kosten vollständig einpreisen
  • keine Doppelberücksichtigung besteht

Beispiel ​

Ein defektes Dach verursacht unmittelbar Wassereintritt.

Eine Reparatur stellt lediglich einen üblichen funktionsfähigen Zustand wieder her.

Dann kann der wertrelevante Anteil sehr hoch sein.

Wann ist der Wertabschlag deutlich kleiner als die Kosten? ​

Das ist eher der Fall, wenn die Maßnahme gleichzeitig:

  • modernisiert
  • energetisch verbessert
  • Lebensdauer verlängert
  • Ausstattungsstandard erhöht

Dann erhält der Erwerber nach Durchführung einen wirtschaftlichen Mehrwert.

Doppelberücksichtigung ist das zweite große Thema ​

Neben dem Vorteilsausgleich muss geprüft werden, ob der schlechte Zustand bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurde.

Im Praxisfall war das der Fall.

Restnutzungsdauer ​

Für das Gebäude wurde eine Restnutzungsdauer von:

27 Jahren

angesetzt.

Die wirtschaftliche RND berücksichtigte den vorhandenen Gebäudestatus und den Modernisierungsgrad.

Damit war ein Teil der Alterungs- und Modernisierungsthematik bereits im Modell enthalten.

Mietansatz ​

Auch die marktüblich erzielbare Miete wurde wegen:

  • historischer Gebäudestruktur
  • einfacher Ausstattung
  • energetischer Defizite
  • eingeschränkter Marktgängigkeit

deutlich reduziert.

Damit wurde der Zustand zusätzlich über die Ertragsfähigkeit berücksichtigt.

Wenn man danach alle Kosten vollständig abzieht ​

Dann könnte dasselbe Problem mehrfach in die Bewertung eingehen:

  1. niedrigere Restnutzungsdauer
  2. niedrigere Miete
  3. vollständiger Sanierungskostenabzug

Das würde den Marktwert möglicherweise zu stark reduzieren.

Der Grundsatz lautet ​

Ein wertmindernder Umstand darf nicht mehrfach vollständig angesetzt werden.

Diese Regel ist bei der Bewertung von Sanierungsobjekten besonders wichtig.

Technische Kosten und Marktreaktion unterscheiden ​

Ein Bauingenieur oder Handwerker beantwortet:

Was kostet die Durchführung der Maßnahmen?

Der Bewertungssachverständige beantwortet:

Wie stark beeinflusst dieser Zustand den Kaufpreis am Markt?

Beide Fragen hängen zusammen, sind aber nicht identisch.

Technischer Kostenbedarf ​

Technische Kosten können enthalten:

  • Material
  • Arbeitsleistung
  • Planung
  • Rückbau
  • Entsorgung
  • Wiederherstellung

Marktwertminderung ​

Der Markt berücksichtigt zusätzlich:

  • Nutzen nach Sanierung
  • Alter des Gebäudes
  • Erwartung des Käufers
  • Verhandlungsspielraum
  • Unsicherheit
  • eigene Sanierungsbereitschaft

Deshalb kann die Wertminderung deutlich von der Kostenrechnung abweichen.

Beispiel: Käufer saniert ohnehin ​

Ein Käufer plant ohnehin eine umfassende Modernisierung.

Für ihn ist ein altes Badezimmer möglicherweise weniger problematisch.

Er hätte es unabhängig vom aktuellen Zustand erneuert.

Der Marktwertabschlag kann deshalb geringer sein als die vollständigen Badkosten.

Beispiel: Sicherheitsproblem ​

Bei einer gefährlichen Elektroinstallation sieht es anders aus.

Ein Käufer muss gegebenenfalls kurzfristig handeln.

Dadurch steigt die unmittelbare Preiswirkung.

Modernisierungsstau und Bauschaden unterscheiden ​

Auch fachlich sollten verschiedene Ursachen getrennt werden.

Bauschaden ​

beispielsweise:

  • Feuchteschaden
  • gebrochener Balken
  • erhebliche Rissbildung

Modernisierungsstau ​

beispielsweise:

  • alte Sanitärausstattung
  • veraltete Elektroinstallation
  • energetisch schwacher Ausbau

Die Marktreaktion kann unterschiedlich sein.

Risiko gehört ebenfalls in die Betrachtung ​

Im Praxisfall waren nicht sämtliche Probleme abschließend geklärt.

Insbesondere bei:

  • Rissen
  • Asbestverdacht
  • Feuchtigkeit

bestand Unsicherheit.

Ein Käufer kalkuliert bei solchen Situationen häufig einen Risikopuffer.

Aber Unsicherheit ist kein Freibrief für Maximalabzüge ​

Ein Gutachten sollte nicht automatisch jeweils den schlimmsten denkbaren Fall unterstellen.

Sinnvoller ist:

  • bekannten Sachverhalt dokumentieren
  • Untersuchungsbedarf benennen
  • Kostenbandbreite ableiten
  • Risiko sachverständig würdigen

Wertabschlag unter Vorbehalt ​

Im Praxisfall wurde ausdrücklich darauf hingewiesen:

Sollten sich später außergewöhnliche Tragwerksschäden oder umfangreiche Schadstoffbelastungen bestätigen, kann sich der erforderliche Kosten- und Wertabschlag erhöhen.

Das ist fachlich wichtig.

Gutachten ist keine abschließende Sanierungsplanung ​

Eine Verkehrswertermittlung ersetzt nicht:

  • Schadstoffgutachten
  • Tragwerksuntersuchung
  • Sanierungsplanung
  • Leistungsverzeichnis
  • Unternehmerangebot

Die Kostenansätze sind häufig überschlägig.

Trotzdem müssen sie nachvollziehbar sein ​

Auch eine überschlägige Kostenschätzung sollte erkennen lassen:

  • welche Maßnahmen berücksichtigt wurden
  • welche Bandbreiten bestehen
  • welche Risiken ungeklärt sind
  • wie daraus der Marktwertabschlag abgeleitet wurde

Besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal ​

Außergewöhnliche Baumängel, Bauschäden und Modernisierungsrückstände können als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale in die Wertermittlung eingehen.

Entscheidend ist aber, dass nur solche Wertwirkungen zusätzlich berücksichtigt werden, die noch nicht bereits in den übrigen Ansätzen enthalten sind.

Typische Fehler ​

Sanierungskosten vollständig mit Wertminderung gleichsetzen ​

Das ignoriert Modernisierungsvorteile und Marktreaktionen.

Jede Modernisierung als Schaden behandeln ​

Ein neues Bad oder neue Dämmung führt zu einer Verbesserung.

Doppelberücksichtigung ​

Zustand wird bereits über RND und Miete erfasst und anschließend nochmals vollständig abgezogen.

Ungeklärte Schadstoffe wie bestätigte Belastungen behandeln ​

Verdacht ist nicht gleich Nachweis.

Nur einen pauschalen Prozentsatz verwenden ​

Es gibt keinen allgemeinen Marktabschlag für Sanierungskosten.

Technische Kostenschätzung mit Verkehrswertgutachten verwechseln ​

Beide beantworten unterschiedliche Fragen.

Unsicherheiten nicht dokumentieren ​

Gerade ungeklärte Riss-, Feuchte- oder Schadstofffragen müssen ausdrücklich benannt werden.

Vorgehensweise ​

Bei erheblichen Sanierungs- und Modernisierungskosten bietet sich folgende Vorgehensweise an:

Schritt 1 – Schäden und Modernisierungsbedarf erfassen ​

Welche Maßnahmen sind tatsächlich erforderlich?

Schritt 2 – Kostenbandbreite bestimmen ​

Überschlägige technische Kosten ermitteln.

Schritt 3 – Maßnahmen klassifizieren ​

Unterscheiden zwischen:

  • Sicherheitsmangel
  • Substanzschaden
  • Instandsetzung
  • Modernisierung
  • energetischer Verbesserung

Schritt 4 – Vorteilsausgleich prüfen ​

Welcher zusätzliche Wert entsteht nach Durchführung?

Schritt 5 – bereits berücksichtigte Nachteile prüfen ​

Sind Zustand und Modernisierungsbedarf schon in:

  • Restnutzungsdauer
  • Mietansatz
  • Sachwertparametern

enthalten?

Schritt 6 – Risikopositionen getrennt behandeln ​

Ungeklärte:

  • Schadstoffe
  • Risse
  • Feuchteschäden

nicht wie feststehende Kosten behandeln.

Schritt 7 – marktgerechten Minderwert ableiten ​

Nicht technische Kosten, sondern tatsächliche Kaufpreiswirkung schätzen.

Schritt 8 – Doppelberücksichtigung ausschließen ​

Jeden wirtschaftlichen Nachteil nur einmal vollständig ansetzen.

Schritt 9 – Vorbehalte dokumentieren ​

Bei späteren Untersuchungsergebnissen Wertansatz gegebenenfalls überprüfen.

Formulierungsbaustein ​

Für die festgestellten Baumängel, Bauschäden und Modernisierungsrückstände wird überschlägig ein tatsächlicher Sanierungs- und Modernisierungskostenrahmen ermittelt.

Die vollständige Anrechnung dieser Kosten als Wertminderung ist jedoch nicht sachgerecht. Ein Teil der Maßnahmen führt zu einer Verbesserung des Ausstattungs- und Energiestandards, einer Erhöhung der Gebrauchstauglichkeit sowie zu einer Verlängerung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer.

Darüber hinaus sind der allgemeine Gebäudezustand und der Modernisierungsbedarf teilweise bereits in den übrigen Wertermittlungsansätzen, insbesondere der Restnutzungsdauer und gegebenenfalls der marktüblich erzielbaren Miete, berücksichtigt.

Der wertrelevante Abzug wird deshalb nicht mit den vollständigen technischen Sanierungskosten gleichgesetzt, sondern als marktgerechter Minderwert unter Berücksichtigung von Vorteilsausgleich, Doppelberücksichtigung und bestehender Kostenunsicherheit sachverständig abgeleitet.

Der Ansatz steht unter dem Vorbehalt, dass weitergehende technische Untersuchungen keine zusätzlichen außergewöhnlichen Schäden oder Schadstoffbelastungen ergeben.

Kernaussage ​

Sanierungskosten sind keine automatische Wertminderung. Entscheidend ist, wie der Grundstücksmarkt den vorhandenen Zustand tatsächlich einpreist. Maßnahmen, die gleichzeitig modernisieren, die Gebrauchstauglichkeit verbessern oder die Restnutzungsdauer verlängern, können nicht ohne Weiteres vollständig vom Immobilienwert abgezogen werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob der schlechte Zustand bereits über andere Bewertungsparameter berücksichtigt wurde.

Verwandte Themen ​

  • Modernisierungskosten sind nicht automatisch Wertminderung
  • Baumängel und Bauschäden in der Immobilienbewertung
  • Doppelberücksichtigung bei Sanierungsobjekten
  • Schadstoffverdacht im Altbau
  • Rissbildungen und Tragwerksrisiko
  • Schimmel und Feuchtigkeit in der Immobilienbewertung
  • Restnutzungsdauer bei alten Gebäuden
  • besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale